Satzung

Satzung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverband Möhnesee
in der Fassung vom 11/2020

Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Möhnesee. Die im Grundkonsens niedergelegten Ziele, Werte und politischen Inhalte bilden die Grundlage unserer Arbeit.

§ 1 Name und Sitz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Möhnesee ist Ortsverband des Kreisverbands BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Soest, des Landesverbandes BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und der Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Möhnesee.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Ortsverband werden kann , wer
● in der Gemeinde Möhnesee seinen Wohnsitz hat
● mindestens 16 Jahre ist
● keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört
● die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN anerkennt

Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft und Mitarbeit in einer faschistischen Organisation ist mit der Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der Vorstand des zuständigen Ortsverbands.
Die Ablehnung ist gegenüber der Bewerberin / dem Bewerber schriftlich zu begründen und in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann die Bewerberin / der Bewerber bei einer Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in den ersten beiden Fällen schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der BRD tätigen Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(4) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der 2. Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der 2. Mahnung hingewiesen werden.
(5) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle MItglieder des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(6) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Auf Antrag kann das Mitglied weiterhin beim Ortsverband Möhnesee geführt werden

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

a) An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in der üblichen Weise ( Z.B. Aussprache, Anträge, Abstimmungen und Wahlen) mitzuwirken.
b) An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
c) Im Rahmen der Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken.
d) Sich selbst um eine Kandidatur zu bewerben.
e) innerhalb von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
f) an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen.
g) sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen

(3) Der Ortsverband Möhnesee BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN empfiehlt den Mandatsträger*innen neben ihren Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Ortsverband zu leisten.

§ 4 Organe des Ortsverbandes

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch einen neuen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Urabstimmung geändert werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Ortsverbandsvorstand, mindestens 2 Rechnungsprüferinnen, die Delegierten und die Kandidatinnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Versammlung eine andere Leitung bestimmen.

(4) Vorstand, Rechnungsprüfer*innen werden für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Bestätigung durch Neuwahlen nach der Amtszeit sind möglich.

(5) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht vor. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und beinhaltet die Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.

(6) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens 4 x im Kalenderjahr statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einem Tagesordnungsvorschlag und unter Berücksichtigung einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Einladung kann auch per Mail erfolgen, so hierzu die Zustimmung erteilt wurde.
Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf und in Abstimmung statt.

(7) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder oder ein Organ dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich einzureichen.

(8) Besondere Situationen ermöglichen eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Dringlichkeit.

(9) Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise einrichten. Die Mitglieder dieser thematisch definierten Arbeitskreise sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecherinnen, darunter mindestens eine Frau, der / dem Kassiererin, sowie optional 2- 4 Beisitzerinnen. Sprecherinnen und Kassiererin vertreten den Gebietsverband im Sinne des §26 (2) BGB (geschäftsführender Vorstand). Sie führen die laufenden Geschäfte.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln oder der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Die Abwahl kann nicht in einer Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist erfolgen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Er ist verantwortlich für die Koordination der politischen und programmatische Arbeit und vertritt den Ortsverband in der Öffentlichkeit.

(4) In Finanzangelegenheiten (Kontoeröffnung, -führung,-schließung, Lastschriftverfahren etc.) ist die / der Kassierer*in dem Vorstand gegenüber auskunftspflichtig. Er kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

(5) Vorstandssitzungen sind öffentlich, es sei denn der Vorstand beschließt anlassbezogen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Alle Sitzungen sind in jedem Fall parteiöffentlich.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussvorlagen vorliegen. Gewählt ist, wer mindestens 50 % der Stimmen auf sich vereinigen kann.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Sitzungen der Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Außer bei Erörterungen von Personalangelegenheiten sind alle Sitzungen in jedem Fall parteiöffentlich.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Organe und Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz Platz kandidieren bzw. gewählt werden. so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen durchführen

(5) Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

§ 9 Datenschutz

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben ein Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogen Mitgliederdaten dürfen nur vom Ortsvorstand und von mit Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsbestimmten Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds. Der Missbrauch personenbezogener Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Die Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzustellen.

(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft

§ 11 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung wird die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Soest.

§ 12 Schlussbestimmung

(1) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Kreisverbandes Soest, des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sowie der Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.
(2) Sollten Teile dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, bleiben die übrigen Teile dieser Satzung
davon unberührt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.